Satzung des Vogelzuchtverein
Heidenheim Kanaria 1896 e.V. mit AZ-Ortsgruppe Nr. 280
gegründet 17. Dezember 1896
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen Vogelzuchtverein Heidenheim Kanaria 1896
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Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Vogelwelt durch Zucht und Hege, insbesondere die Erhaltung bedrohter Arten.
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
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Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
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Monatliche Versammlungen zum Austausch von Erfahrungen und zur Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen.
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Veranstaltungen öffentlicher Ausstellungen.
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Fachvorträge, vogelkundliche Wanderungen und Erkundigungsfahrten Gleichgesinnter.
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Fütterung und Hege der einheimischen Vogelwelt.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
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ordentlicher Mitglieder
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außerordentlicher Mitglieder
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Ehrenmitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, die
bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht.
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Juristische Personen und ein nichtrechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglied aufgenommen.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
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Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben
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Die Ablehnung der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand ist nicht anfechtbar.
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Mit der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
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Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliederausweis und ein Exemplar der Satzung. Er verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 6 Austritt
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Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
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Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.
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Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschuss
1. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem
mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
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grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
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schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
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unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
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Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 8/3).
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes steht dem
Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der
nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
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Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Ausnahme § 4/3.
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Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
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Mitglieder, die ihren Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt, nach zweimaliger Mahnung können sie nach § 7 ausgeschlossen werden.
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Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
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Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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der erweiterte Vorstand (Ausschuss)
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die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
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Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als DM 1.000,-- (entspricht Euro 511,29) verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
§ 11 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) besteht aus:
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dem Vorstand (§ 10)
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dem Kassenwart
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dem Schriftführer
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dem Pressewart
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den Spartenleitern
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dem 1. und 2. Käfig- und Gerätewart
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den Ehrenvorsitzenden.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Versammlung
kann einstimmig Wahl durch Akklamation beschließen.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und
zwar die Vorstandsmitglieder Ziff. a) und die Vorstandsmitglieder Ziff. b)-f) um
ein Jahr versetzt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet stets mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet stets mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Scheiden ein Vorstandsmitglied des § 11 Abs. 1 Ziff. b) - f)
vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung
der laufenden Amtsperiode einen Nachfolger einzusetzen. Scheiden während der
Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so hat eine Nachwahl durch die
außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit eines Spartenleiters nach
§ 11 Ziff. 1e, die neben einer anderen Vorstandstätigkeit ausgeübt werden
kann.
6. Dem 1. oder 2. Vorstand kann im
Falle besonderer Verdienste durch die Mitgliederversammlung die Ehrenbezeichnung
Ehrenvorsitzender zuerkannt werden. In diesem Fall bleibt er auch nach
Ausscheiden aus seinem Amt als Ehrenvorsitzender stimmberechtigtes Mitglied des
Vorstandes.
§ 12 Vorstands (Ausschuss-)sitzung
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Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
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Vorstand (Ausschuss) ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Kassenwart
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Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
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Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen den Kassenprüfern (§ 20) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 14 Schriftführer
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Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel und die Protokollführung in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.
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Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 15 Spartenleiter
1. Den Spartenleitern unterliegt
die fachliche Leitung und die Beratung des gesamten vogelkundlichen Bereichs
insbesondere seiner Sparte. Die Zahl der Spartenleiter wird durch die
ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 16 Käfig- und Gerätewart
Den Käfigwarten obliegt die
Betreuung, die Instandhaltung und Wartung der Käfige, Volieren und des
sonstigen technischen Materials.
§ 17 Pressewart
Der Pressewart sorgt für die
Berichterstattung über das sportliche, fachliche sowie gesellige Vereinsleben.
§ 18 Ordentliche
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel eine Jahres stattfinden.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
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Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 19 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
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Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
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Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfach Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
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Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 20 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
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Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 21 Kassenprüfer
Die Kontrolle der
Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten zwei
Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis
ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die
Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 22 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst .
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Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat § 18 ist zu beachten.
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Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zur Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 BGB.
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Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für die satzungsgemäßen Zwecke gegebenenfalls in Einvernehmen mit dem Finanzamt oder einer anderen gemeinnützigen Organisation zu verwenden.
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Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister Heidenheim anzumelden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende, in der
ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Januar 1982 beschlossene Satzung
erlischt die Satzung in der bisherigen Fassung.
gez. Vorstand und
erweiterter Vorstand